Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände holte die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD beim Universitätsspital B. eine weitere gutachterliche Stellungnahme ein, welche am 16. September 2021 erstattet wurde. Nach Konsultation des RAD verfügte die Beschwerdegegnerin am 10. November 2021 (bzw. am 15. Dezember 2021) entsprechend dem Vorbescheid vom 1. April 2021. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: -3-