M., Universitätsspital B., erstatteten Gutachtens (nachfolgend: B.-Gutachten) und der auf Empfehlung des RAD eingeholten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 1. März 2021 sowie nach neuerlicher Rücksprache mit dem RAD, stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 1. April 2021 die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Dezember 2016 (Invaliditätsgrad: 44 %) in Aussicht. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände holte die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD beim Universitätsspital B. eine weitere gutachterliche Stellungnahme ein, welche am 16. September 2021 erstattet wurde.