1.2. Nach Eingang des am 26. November 2020 durch Prof. Dr. med. L., Facharzt für Neurologie, und Assistenzarzt Dr. med. M., Universitätsspital B., erstatteten Gutachtens (nachfolgend: B.-Gutachten) und der auf Empfehlung des RAD eingeholten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 1. März 2021 sowie nach neuerlicher Rücksprache mit dem RAD, stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 1. April 2021 die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Dezember 2016 (Invaliditätsgrad: 44 %) in Aussicht.