Unter Würdigung der dagegen erhobenen Einwände sowie nach erneuter Rücksprache mit dem RAD teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. September 2019 mit, dass die Einholung eines neurologischen Gutachtens am Universitätsspital B., beabsichtigt werde. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen opponiert hatte, hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. November 2019 an der vorgesehenen Begutachtung fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2020.6 vom 19. März 2020 ab.