Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2021.548 / NB / fi Art. 82 Urteil vom 24. August 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Boss Beschwerde- A._____, führer vertreten durch Tania Teixeira, Rechtsanwältin, Rudolf & Bieri AG, Ober-Emmenweid 46, 6021 Emmenbrücke 1 Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin Beigeladene 1 D._____, Beigeladene 2 E._____, Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 10. November 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1971 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 29. Mai 2016 (Posteingang: 15. Juni 2016) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV) an. Diese tätigte Abklärungen; unter anderem zog sie die Akten der Krankentaggeldversicherung bei und veranlasste auf Empfeh- lung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eine polydisziplinäre Be- gutachtung durch die MEDAS Zentralschweiz, Luzern (MEDAS). Nach Ein- gang des am 30. Oktober 2018 erstatteten Gutachtens und Konsultation des RAD stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vor- bescheid vom 13. Dezember 2018 die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Dezember 2016 und einer Viertelsrente ab 1. Februar 2019 in Aussicht. Unter Würdigung der dagegen erhobenen Einwände sowie nach erneuter Rücksprache mit dem RAD teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. September 2019 mit, dass die Einholung eines neurologischen Gutachtens am Universitätsspital B., beabsichtigt werde. Nachdem der Be- schwerdeführer dagegen opponiert hatte, hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. November 2019 an der vorgesehenen Begutachtung fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2020.6 vom 19. März 2020 ab. 1.2. Nach Eingang des am 26. November 2020 durch Prof. Dr. med. L., Fach- arzt für Neurologie, und Assistenzarzt Dr. med. M., Universitätsspital B., er- statteten Gutachtens (nachfolgend: B.-Gutachten) und der auf Empfehlung des RAD eingeholten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 1. März 2021 sowie nach neuerlicher Rücksprache mit dem RAD, stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 1. April 2021 die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Dezember 2016 (In- validitätsgrad: 44 %) in Aussicht. Aufgrund der dagegen erhobenen Ein- wände holte die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD beim Uni- versitätsspital B. eine weitere gutachterliche Stellungnahme ein, welche am 16. September 2021 erstattet wurde. Nach Konsultation des RAD ver- fügte die Beschwerdegegnerin am 10. November 2021 (bzw. am 15. De- zember 2021) entsprechend dem Vorbescheid vom 1. April 2021. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: -3- " 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2021 sei teilweise aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend seit dem 1. Dezember 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 3. Eventualiter: Es sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten anzuord- nen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2022 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 6. Januar 2022 wurden die beiden aus den Akten erkennbaren beruflichen Vorsorgeeinrichtungen des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beigeladenen liessen sich in der Folge nicht vernehmen. 2.4. Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht zu den Akten. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die angefochtene Verfügung vom 10. November 2021 (sowie die implizit mitangefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2021) erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV sowie des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar. 2. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 3. Das Versicherungsgericht befand in seinem Urteil VBE.2020.6 vom 19. März 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 160), die von der damaligen RAD-Ärztin am Gutachten der MEDAS geäusserten Zweifel seien durchaus begründet gewesen (dortige E. 4.3.1.). Die vom neurologischen MEDAS- Gutachter attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdefüh- rers in einer angepassten Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar und schlüssig -4- begründet worden und die Anordnung einer weiteren neurologischen Be- gutachtung des Beschwerdeführers erweise sich nicht als unzulässige Zweitmeinung (a.a.O., E. 4.3. und E. 6.; VB 160 S. 6 ff.). Dieses Urteil er- wuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Es stellt einen für das Versicherungsgericht verbindlichen Zwischenentscheid dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_3/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3.5 sowie 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 6.1 [je mit Hinweisen]). Auf die Vor- bringen des Beschwerdeführers betreffend das seiner Ansicht nach be- weiskräftige neurologische MEDAS-Teilgutachten ist somit nicht weiter ein- zugehen. 4. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen (VB 203 S. 4) auf das neurologische B.-Gutachten vom 26. November 2020 (VB 165) sowie die ergänzenden gutachterlichen Stel- lungnahmen vom 1. März 2021 (VB 178) und vom 16. September 2021 (VB 198). Prof. Dr. med. L. und Dr. med. M. stellten folgende Diagnosen (vgl. B.-Gutachten vom 26. November 2020 in VB 165 S. 8 f.): " Initial: Trigeminusneuralgie links (ICHD-3 13.1.1.1) • ätiologisch: idiopathisch oder symptomatisch bei Gefäss-Nervenkon- flikt • anamnestisch: am Anfang attackartige linksseitigen Kopfschmerzen der gesamter linken Kopfhälfte (Gesicht und C2-Bereich), mit brennen- dem/messerstichartigem Charakter, NSR 5-7/10 mit ca. 4-5 Exacerba- tionen pro Tag, Dauer bis 20 Minuten mit begleitender konjunktivaler Injektion und Lakrimation, nasaler Kongestion, Schwitzen, Photopho- bie, Unruhe und Nervosität […] Im Verlauf: Schmerzhafte posttraumatische Trigeminusneuropathie (ICHD-3 13.1.2.3) • ätiologisch: postoperativ aufgetreten, mögliche funktionelle Auswei- tung • anamnestisch: konstante Schmerzen nach der Operation vom 21.06.2016 mit selektiver partiellen Rhizotomie als wahrscheinliche Ur- sache der Gefühlsstörung. […]." Aufgrund der "chronischen Schmerzen-Konstellation" werde von einer ein- geschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Die akuten Exazerbationen (ca. 4-5 mal am Tag, für ca. 10 Minuten pro Attacke) bedingten eine Unter- brechung der Arbeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdefüh- rers als Maschinenführer scheine nicht geeignet. In einer angepassten Tä- tigkeit mit der Möglichkeit, bei Bedarf bei Kopfschmerzattacken Pausen ein- zulegen, scheine ein Pensum von 70 % möglich (VB 165 S. 10). In der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 1. März 2021 er- folgten Äusserungen zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit (VB 176), und im gut- achterlichen Schreiben vom 16. September 2021 wurde schliesslich zu -5- nach dem Gutachten datierenden Arztberichten Stellung genommen (VB 198). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer rügt, das B.-Gutachten vom 26. November 2020 sei nicht beweiskräftig (Beschwerde Ziff. 2.3, S. 7 ff.). 5.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 5.3. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der B.-Begutachtung fachärztlich umfassend untersucht. Im B.-Gutachten vom 26. November 2020 (VB 165) sowie den ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 1. März 2021 (VB 178) und vom 16. September 2021 (VB 198) wurden die medizi- nischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend beurteilt und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Prof. Dr. med. L. und Dr. med. M. stützten sich dabei auf die erhobenen Befunde (VB 165 S. 5 ff.) und auf die Vorakten (VB 165 S. 1 ff.); zudem wurden die im Vorbescheidverfahren eingereichten Arztberichte (VB 188 S. 15 ff.) gewürdigt (VB 198) und die vom Beschwerdeführer geklagten Be- schwerden berücksichtigt (VB 165 S. 9 f.; 178 S. 1; 198 S. 2). Das B.-Gut- achten vom 26. November 2020 (inkl. ergänzende gutachterliche Stellung- nahmen vom 1. März 2021 und vom 16. September 2021) wird somit den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräf- tige medizinische Stellungnahme (E. 5.2.) gerecht, womit es grundsätzlich geeignet ist, den Beweis für den rechtserheblichen Sachverhalt zu erbrin- gen. -6- 6. 6.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, das B.-Gutachten vom 26. November 2020 sei unvollständig. Prof. Dr. med. L. und Dr. med. M. hätten ihre Beur- teilung in Unkenntnis des MEDAS-Gutachtens vom 30. Oktober 2018 ab- gegeben und nicht sämtliche Beschwerden berücksichtigt (Beschwerde Ziff. 2.3.1, S. 7 f.). Ferner bringt er unter Verweis auf die divergierenden Einschätzungen seiner behandelnden Ärzte (vgl. deren Stellungnahmen vom 24. Januar 2021 [VB 188 S. 19 f.], vom 30. Januar 2021 [VB 188 S. 18] und vom 18. März 2021 [VB 188 S. 15 ff.]) vor, das B.-Gutachten vom 26. November 2020 vermöge auch "in medizinischer Hinsicht" nicht zu überzeugen und die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung sei nicht nachvollziehbar begründet worden (Beschwerde Ziff. 2.3.2, S. 8 ff.). Sodann bestehe für die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass die gutachterliche Arbeitsfähig- keitsbeurteilung rückwirkend seit 2016 gelte, keine medizinische Grund- lage, da das B.-Gutachten sich nicht zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit äussere (Beschwerde Ziff. 2.4, S. 10). 6.2. 6.2.1. Mit Gutachtensauftrag vom 2. April 2020 stellte die Beschwerdegegnerin Prof. Dr. med. L. und Dr. med. M. die Verfahrensakten zur Verfügung und nahm auf das MEDAS-Gutachten vom 30. Oktober 2018 Bezug (VB 162 S. 2 f.). Die entsprechenden Ausführungen wurden im B.-Gutachten vom 26. November 2020 wiedergegeben (VB 165 S. 1 f.). Ferner wurde in Ziff. 1.3 ("Übersicht über die verwendeten Quellen") darauf hingewiesen, dass (unter anderem) auf die "Aktenzusammenfassung durch den Haupt- gutachter (Dr. med. C.)" des MEDAS-Gutachtens vom 30. Oktober 2018 (vgl. VB 102.1 S. 2 ff., S. 16 ff.) abgestellt werde (vgl. VB 165 S. 2). Das MEDAS-Gutachten vom 30. Oktober 2018 war Prof. Dr. med. L. und Dr. med. M. somit dem Grundsatz nach bekannt. Sie hatten sich ferner auf- grund der bereits dargelegten Gründe (vorstehende E. 3.) nicht mit dem neurologischen Teilgutachten auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, das in den medizinischen Akten dokumentierte Beschwerdebild sei unzulänglich berücksichtigt worden, wobei er sich diesbezüglich auf Arztberichte vom 18. Februar 2017 und vom 6. April 2018 beruft (Beschwerde Ziff. 2.3.1, S. 7). Diese sind jedoch im Aktenauszug des B.-Gutachtens vom 26. November 2020 aufgeführt, wobei deren Inhalt jeweils (zusammengefasst) wiedergegeben wurde (VB 165 S. 3 f.). Diese Berichte gelten daher als berücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2). Ferner wurden die im Vorbescheidverfahren eingereichten Arztberichte in der zusätzlich eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 16. Sep- tember 2021 fachärztlich gewürdigt (VB 198). Schliesslich äusserten sich -7- Prof. Dr. med. L. und Dr. med. M. entgegen der Behauptung des Be- schwerdeführers auch zur Arbeitsfähigkeit in retrospektiver Hinsicht (vgl. Stellungnahme vom 1. März 2021 [VB 178] nach Rückfrage durch die Beschwerdegegnerin [VB 170, 174]). 6.2.2. Mit der Kritik der behandelnden Ärzte setzte sich Prof. Dr. med. L. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 16. September 2021 eingehend aus- einander und kam in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass an der gutachterlichen Einschätzung festzuhalten sei (VB 198). Bezüglich der di- agnostischen Differenzen wies er darauf hin, dass die möglichen trigemino- autonomen Symptome der Kopfwehproblematik im B.-Gutachten vom 26. November 2020 detailliert umschrieben und bei der Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit berücksichtigt worden seien. Insbesondere war darin die vom Beschwerdeführer angegebene Schmerzsymptomatik ausführlich be- schrieben worden (VB 165 S. 5 f.). Die Arbeitsfähigkeit war sodann unter Einbezug der Angaben im Kopfschmerztagebuch gemäss Begutachtungs- leitlinien bezüglich chronischer Kopfschmerzen der Schweizerischen Neu- rologischen Gesellschaft/Swiss Insurance Medicine eingeschätzt worden (VB 165 S. 9 f.). Dabei wurden auch Diskrepanzen berücksichtigt (vgl. Aus- führungen im B.-Gutachten zur Konsistenz und Plausibilität [VB 165 S. 9]). Den Ausführungen der behandelnden Ärzte lassen sich keine Aspekte ent- nehmen, die gutachterlich ungewürdigt geblieben wären. Die ‒ überdies mangelhaft begründeten – Stellungnahmen der behandelnden Ärzte vom 24. bzw. 30. Januar 2021 (VB 188 S. 18 ff.) sind folglich nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Prof. Dr. med. L. und des Dr. med. M. in Frage zu stellen (zur Beweiswürdigung von Berichten behandelnder Ärzte vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_653/2019 vom 8. Januar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztberichts vom 2. Mai 2022 ist darauf hinzuweisen, dass die angefoch- tene Verfügung vom 10. November 2021 (bzw. vom 15. Dezember 2021) verfahrensmässig den Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Ge- schehens markiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Aus dem Arztbericht vom 2. Mai 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit April 2022 und damit deutlich nach dem hier relevanten Verfügungszeitpunkt an neuartigen Kopfschmerzen leide und deswegen stationär behandelt worden sei. Rechtsprechungsgemäss ist dieser Bericht im vorliegenden Beschwerde- verfahren somit nicht zu berücksichtigen. Eine zwischenzeitlich allenfalls hinzugetretene Gesundheitsverschlechterung könnte gegebenenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG bei der Beschwerdegegnerin geltend gemacht werden. -8- 6.3. Insgesamt sind somit auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis; LO- CHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 590 f.; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 77 zu Art. 61 ATSG) keine konkreten Indizien vorhanden, welche gegen die Vollständig- keit und Zuverlässigkeit des B.-Gutachtens vom 26. November 2020 (inkl. ergänzende gutachterliche Stellungnahmen vom 1. März 2021 und vom 16. September 2021) sprechen, weshalb darauf abzustellen ist (E. 5.2.). Der zur Beurteilung des Rentenanspruchs relevante medizinische Sach- verhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, wes- halb auf weitere Abklärungen, wie sie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt wurden (vgl. Beschwerdeantrag 3), in antizipierter Beweiswürdi- gung verzichtet werden kann (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit Hin- weisen). 7. 7.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die von Prof. Dr. med. L. und Dr. med. M. attestierte Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar (Be- schwerde Ziff. 3, S. 10 ff.). 7.2. 7.2.1. Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich be- zogen auf einen (hypothetisch) ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoreti- scher und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. mit Hinweisen) und dazu dient, den Leistungsbereich der IV von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwi- schen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits be- zeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276 und seit- herige Entscheide, z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2020 vom 17. Februar 2021 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Da der ausgeglichene Arbeits- markt eine theoretische Grösse ist, kann nicht leichthin angenommen wer- den, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeits- markt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegen- kommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Fin- -9- den einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen er- scheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.1 mit Hinweisen). 7.2.2. Der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit, mit der Möglich- keit bei Bedarf bei Kopfschmerzattacken Pausen einzulegen, zu 70 % ar- beitsfähig (vgl. E. 4.). Die mit diesen Vorgaben verbundenen – durchaus anzuerkennenden – Li- mitierungen erscheinen nicht derart umfassend, dass von der Unverwert- barkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auf dem (hypothe- tisch) ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen wäre. Zwar ist der Be- schwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit aufgrund der Schmerzproble- matik eingeschränkt. Angesichts der langjährigen beruflichen Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt ist auch unter Berücksichtigung eines allen- falls erhöhten Einarbeitungsaufwands sowie des durch den nicht planbaren Pausenbedarf eingeschränkt möglichen Arbeitseinsatzes davon auszuge- hen, dass dem Beschwerdeführer noch ein genügend breites Spektrum zu- mutbarer einfacher Hilfstätigkeiten offen steht, die weder eine Ausbildung noch Erfahrung oder besondere Sprachkenntnisse voraussetzen. Das Alter des 1971 geborenen Beschwerdeführers stellt mit Blick auf die lange Rest- erwerbsdauer angesichts ständiger Rechtsprechung offensichtlich – und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 3.2, S. 11) – keinen Grund für die Annahme einer Unverwertbarkeit dar. Sodann hat das Bundesgericht an der vom Beschwerdeführer gestützt auf das Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invali- denversicherung" von GÄCHTER/EGLI/MEIER/FILIPPO vom 22. Januar 2021 beanstandeten Rechtsprechung (Beschwerde S. 12 ff.), wonach der vorlie- gend relevante ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze um- fasst, nach Würdigung der diesbezüglichen Kritik ausdrücklich festgehalten (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 f.). Es besteht somit keine Veranlas- sung, davon abzuweichen. Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist folglich vorliegend zu verneinen. 8. 8.1. Hinsichtlich der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Ermitt- lung des Invaliditätsgrades bringt der Beschwerdeführer vor, bei der Ver- wendung von Tabellenlöhnen der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) sei, abweichend von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ermittlung des Invalideneinkommens, nicht auf den Medianwert, sondern auf den Wert des 1. Quartils abzustellen (vgl. Beschwerde Ziff. 4, S. 15 ff.). Auch diesbezüglich ist auf BGE 148 V 174 (insbesondere dortige E. 9) zu verweisen und Weiterungen erübrigen sich. - 10 - Somit ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens der von der Be- schwerdegegnerin angewendete Medianwert der LSE 2016, Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 (VB 203 S. 5) massgebend. 8.2. Der Beschwerdeführer verlangt weiter eine Erhöhung des von der Be- schwerdegegnerin gewährten 10 %-Abzugs vom Tabellenlohn auf 25 %. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, körperlich belastende Tä- tigkeiten seien nicht mehr möglich, und er verweist auf die schmerzbeding- ten zusätzlichen Einschränkungen. Er könne "sicherlich kein Durchschnitts- einkommen im Kompetenzniveau 1 erzielen" (Beschwerde Ziff. 4.2.2, S. 17 f.). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem In- valideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör- perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit einge- schränkt ist. Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurtei- lung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein- schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Ab- zugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 und 146 V 16 E. 4.1 S. 19 f.; je mit Hinweisen). Der von der Beschwerdegegnerin angewandte Tabellenlohn des Kompe- tenzniveaus 1 basiert auf einer Vielzahl auch leichter Tätigkeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2019 vom 24. Januar 2020 E. 5.3.1 mit Hin- weisen), die weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungs- niveau erfordern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2017 vom 30. Ok- tober 2017 E. 4.5.2). Gemäss dem definierten Belastungsprofil sind dem Beschwerdeführer nur Tätigkeiten zumutbar, bei denen die Arbeit während der Schmerzexazerbationen unterbrochen werden kann. Damit kann die verbleibende Arbeitsfähigkeit nur schwankend und nicht planbar erbracht werden, weshalb unter diesem Aspekt ein Abzug von Tabellenlohn gerecht- fertigt erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_190/2019 vom 12. Feb- ruar 2020 E. 4.2). Den übrigen gesundheitlichen Einschränkungen wurde mit dem gutachterlich umschriebenen Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 70 % bereits hinreichend Rechnung getragen, weshalb sie ‒ wie vorstehend erwähnt – nicht zusätzlich in die Bemessung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs einfliessen dürfen. Der Be- schwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und verfügt über die Niederlassungsbewilligung C (VB 5 S. 2), was statistisch betrachtet eine Lohneinbusse zur Folge hat (LSE 2016, Tabelle T12_b, berufliche Stellung ohne Kaderfunktion, Männer). In Gesamtwürdigung der massgebenden Faktoren (vgl. zur gesamthaften Schätzung SVR 2017 IV Nr. 91 S. 284, - 11 - 8C_320/2017 E. 3.3.1) erscheint der von der Beschwerdegegnerin ge- währte Abzug von 10 % vertretbar. Selbst wenn dieser Abzug auf 15 % er- höht würde, bliebe es bei der von der Beschwerdegegnerin mit angefoch- tener Verfügung zugesprochenen Viertelsrente. Die angefochtene Verfü- gung erweist sich damit insgesamt als korrekt. 9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 9.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 9.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene 1 die Beigeladene 2 das Bundesamt für Sozialversicherungen - 12 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 24. August 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Boss