Im Übrigen sind weder den Akten weitere einen Abzug vom Tabellenlohn begründende Aspekte zu entnehmen, noch werden solche geltend gemacht. Insgesamt bestehen damit in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin keine hinreichenden Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn. Im Übrigen wird die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsgradberechnung vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer – nach Lage der Akten im Ergebnis zu Recht – nicht beanstandet. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. November 2021 damit im Ergebnis zu bestätigen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.