Den vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen wurde zudem bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung Rechnung getragen, indem der Kreisarzt eine Arbeitsfähigkeit einzig in angepasster Tätigkeit mit spezifischem Zumutbarkeitsprofil attestierte. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen können demnach nicht noch zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2).