Zumal für die linke (adominate) Hand keinerlei Einschränkungen bestehen und für die rechte Extremität sehr leichte bis leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils möglich seien (VB 292 S. 2), ist nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, von einer faktischen Einarmigkeit oder -händigkeit auszugehen. Den vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen wurde zudem bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung Rechnung getragen, indem der Kreisarzt eine Arbeitsfähigkeit einzig in angepasster Tätigkeit mit spezifischem Zumutbarkeitsprofil attestierte.