Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2), womit vorliegend der Faktor Alter keinen Abzug vom Tabellenlohn begründet. Zumal für die linke (adominate) Hand keinerlei Einschränkungen bestehen und für die rechte Extremität sehr leichte bis leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils möglich seien (VB 292 S. 2), ist nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, von einer faktischen Einarmigkeit oder -händigkeit auszugehen.