6. 6.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen bringt der Beschwerdeführer vor, ihm stehe aufgrund seines Alters, seiner funktionellen Einarmigkeit, der gesundheitlichen Einschränkungen, des erhöhten Pausenbedarfs, zu erwartender behinderungsbedingter Absenzen, fehlender Berufsausbildung und -erfahrung, aufgrund des Zumutbarkeitsprofils, Einschränkung der Leistungsfähigkeit in körperlichen leichten Tätigkeiten und fehlender Deutschkenntnisse der maximale Abzug von 25 % vom Tabellenlohn zu (Beschwerde S. 9 ff.; Replik S. 12). - 13 -