Gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (BGE 134 V 392 E. 6.2 S. 398; 122 V 426 E. 2 S. 426 f.; 122 V 418 E. 1b S. 419). Da der von der Beschwerdegegnerin angewendete und unbestritten gebliebene LSE-Tabellenlohn ein altersunabhängiger Durchschnittswert ist, würde sich unter Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV vorliegend nichts am Ergebnis ändern, weshalb es sich vorliegend erübrigt, dessen Anwendbarkeit (vgl. Beschwerde S. 10 f.) zu prüfen.