Die Beschwerdegegnerin hatte demnach keine weiteren Abklärungen aus psychiatrischer Sicht zu treffen. Der medizinische Sachverhalt erscheint vor diesem Hintergrund hinreichend abgeklärt, sodass auf die Einholung weiterer Beweismittel – auch hinsichtlich der ansonsten unbestritten gebliebenen Integritätsentschädigung (vgl. Beschwerde S. 15; Replik S. 13) – verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. univ. B. vom 25. November 2020 (VB 292 f.) ist in angepasster Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen.