4.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass dem Unfallereignis vom 29. August 2017 angesichts der nicht erfüllten Adäquanzkriterien keine massgebliche Bedeutung für die Entwicklung der geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen zukommt und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 29. August 2017 und den psychischen Beschwerden somit zu verneinen ist. Die Beschwerdegegnerin hatte demnach keine weiteren Abklärungen aus psychiatrischer Sicht zu treffen.