4.3.5. Das Kriterium "Grad und Dauer der (physisch) bedingten Arbeitsunfähigkeit" bezieht sich weiter nicht nur auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, sondern auch auf alternative leidensangepasste Arbeiten. In angepasster Tätigkeit ist von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. E. 3.1. hiervor). Zumal der Beschwerdeführer nie Versuche unternahm, eine solche Tätigkeit auszuüben (VB 293 S. 4), ist auch dieses Kriterium nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 8C_598/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 10.5).