Wesentliche Einschränkungen im Alltag aufgrund der kreisärztlich festgestellten Beschwerden erscheinen vor diesem Hintergrund und auch mit Blick auf die volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sowie mangels entsprechender ärztlicher Behandlung nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 376/04 vom 28. Mai 2005), solche werden denn auch nicht substantiiert geltend gemacht und sind nicht aktenkundig. Entsprechend ist auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht erfüllt.