4.3.4. Betreffend das Kriterium der (körperlichen) Dauerschmerzen gilt zu berücksichtigen, dass sich anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. November 2020 eine kräftige, zumindest seitengleiche Muskulatur des rechten Armes im Vergleich zum unverletzten linken Arm gezeigt habe (vgl. VB 293 S. 11; siehe hinsichtlich der diesbezüglichen Befunde S. 4). Wesentliche Einschränkungen im Alltag aufgrund der kreisärztlich festgestellten Beschwerden erscheinen vor diesem Hintergrund und auch mit Blick auf die volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sowie mangels entsprechender ärztlicher Behandlung nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt (vgl. Urteil des Eidg.