Dass der Beschwerdeführer darüberhinausgehende ärztliche Behandlungen (somatischer Beschwerden) bis zum Fallabschluss per 31. März 2021 durchlief, bringt er nicht vor (vgl. Replik S. 10 e contrario) und solche Behandlungen sind auch nicht aktenkundig. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf einen stationären Aufenthalt im August 2019 verweist, ist darin vor dem Hintergrund, dass diese Behandlung schon ungefähr zwei Jahre vor Fallabschluss abgeschlossen wurde, bereits in zeitlicher Hinsicht keine Behandlung im Sinne des Kriteriums zu sehen. Das Kriterium "ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung" ist daher ebenfalls nicht erfüllt.