4.3.3. Für die Bejahung des – objektiv zu beurteilenden – Kriteriums der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist sodann erforderlich, dass eine solche bis zum Fallabschluss notwendig war. Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Therapieformen handelt es sich einerseits um manualtherapeutische Behandlungen (Physio- und Ergotherapie; Beschwerde S. 10). Diese stellen keine ärztliche Behandlung im Sinne des Kriteriums dar (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_647/2018 vom 16. Januar 2019 E. 5.3; 8C_970/2008 vom 30. April 2009 E. 5.4 mit Hinweis).