10.2 mit Hinweisen), bleiben nur noch die anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. November 2020 festgestellten organischen Beeinträchtigungen bei der Prüfung zu berücksichtigen. In Anbetracht des grundsätzlich sehr guten Heilungsverlaufes sowie gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 11.2; 8C_197/2009 vom 19. November 2009 E. 3.6), ist hinsichtlich der Verletzungen nicht von einer entsprechenden Eignung zur Auslösung psychischer Fehlentwicklungen auszugehen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist auch dieses Kriterium daher nicht erfüllt.