"Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen" gilt es zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall zwar mehrere Verletzungen an der rechten oberen Extremität zuzog (vgl. E. 3.1. hiervor), diese Beschwerden gemäss kreisärztlicher Beurteilung vom 25. November 2020 jedoch grundsätzlich gut verheilten und die bestehenden Schmerzen bzw. die eingeschränkte Beweglichkeit im Schulter-/Ellbogen- und Handgelenk nicht restlos durch die erlittene Verletzung erklärbar seien (VB 292 S. 2). Diese Beurteilung deckt sich mit der Einschätzung des behandelnden Arztes,