Es sind vorliegend ausserdem keine anderen Umstände ersichtlich, mit denen sich dieses Kriterium begründen liesse. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich nach dem Unfall verkeilt bzw. "gefesselt" und schwer verletzt in der Maschine befunden, zumal sich der Beschwerdeführer gemäss Bericht des Kantonsspitals D. vom 5. September 2017 selbständig aus der Baumaschine habe befreien können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2021 vom 2. August 2021 E. 6.4.2) und sein subjektives Angstempfinden mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung bei der Beurteilung dieses Kriteriums unbeachtlich ist.