Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer während des gesamten Unfallhergangs im Schutzraum (Überrollbügel) befand (vgl. E. 4.2. hiervor), weshalb im konkreten Fall objektiv nicht von einer potentiell lebensbedrohlichen Situation auszugehen ist. Es sind vorliegend ausserdem keine anderen Umstände ersichtlich, mit denen sich dieses Kriterium begründen liesse.