4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zusammengefasst vor, angesichts der Umstände (Unfähigkeit eine potentiell lebensbedrohliche Situation abzuwenden, verkeilt und verletzt ohne Hilfe in der Maschine gefesselt sein) und des dadurch erlittenen Schocks sei von besonders dramatischen Begleitumständen bzw. besonderer Eindrücklichkeit des Unfalles auszugehen (Replik S. 9). Diesem Kriterium liegt der Gedanke zugrunde, dass besonders dramatische Begleitumstände oder die besondere Eindrücklichkeit des Unfalles -9-