Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien fünf Adäquanzkriterien erfüllt (vgl. Replik S. 7 ff.). Dass die Kriterien "der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert" und des "schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen" nicht erfüllt sind, ist nach Lage der Akten zu Recht unbestritten, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.