Nach dem Unfall konnte er sich selbständig befreien, aufgrund einer pathologischen Beweglichkeit bei Fehlstellung des Oberarmes sowie enormer Schmerzen erfolgte anschliessend die Avisierung des Rettungsdienstes (VB 25 S. 1). An den genauen Unfallhergang könne sich der Beschwerdeführer nicht erinnern (VB 47 S. 1 in fine). Beide Parteien beurteilen dieses Unfallereignis (höchstens) als mittelschwer im eigentlichen Sinn (Beschwerdeantwort S. 8; Replik S. 7.), was ausweislich der Akten nicht zu beanstanden ist. Entsprechend müssten zur Bejahung der Adäquanz mindestens drei Adäquanzkriterien oder eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein.