4.2. Ausweislich der Akten verletzte sich der Beschwerdeführer während seiner Arbeit auf der Baustelle, als er eine Verdichtungswalze am Fusse einer Böschung manövrierte und diese aufgrund der Bodenbeschaffenheit seitlich kippte (VB 1; 45 S. 2 und 8). Der Beschwerdeführer befand sich während und nach dem Vorfall im Schutzraum (Überrollbügel) des Baugerätes (VB 47 S. 1). Nach dem Unfall konnte er sich selbständig befreien, aufgrund einer pathologischen Beweglichkeit bei Fehlstellung des Oberarmes sowie enormer Schmerzen erfolgte anschliessend die Avisierung des Rettungsdienstes (VB 25 S. 1).