Zudem stellen behandlungsbedürftige psychische Gesundheitsschäden kein Hindernis für den Fallabschluss dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 4.1). Folglich ist von einem medizinischen Endzustand auszugehen, weshalb der Fallabschluss zu Recht erfolgte. Zu prüfen bleibt, ob die vorgebrachten psychischen Leiden als adäquat kausale Folge des Unfalles vom 29. August 2017 zu werten sind (vgl. E. 2.2. hiervor).