Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die psychische Beeinträchtigung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden (vgl. Beschwerde S. 14 f. und Replik S. 4 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass bei der hier unbestritten anwendbaren Psycho-Praxis bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall die Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft werden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140). Zudem stellen behandlungsbedürftige psychische Gesundheitsschäden kein Hindernis für den Fallabschluss dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 4.1).