3.3. Dass die Beschwerdegegnerin in somatischer Hinsicht auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. univ. B. abgestellt hat, wird vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer, nach Lage der Akten zu Recht, nicht beanstandet, weshalb sich Ausführungen hierzu erübrigen (vgl. Rügeprinzip; BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 52 f.; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 590 f.; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 87 zu Art. 61 ATSG). Die kreisärztliche Beurteilung erfüllt damit die Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 3.2.1. hiervor).