1.3. Streitig und zu prüfen bleibt demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. November 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 334) zu Recht betreffend den Unfall vom 29. August 2017 den Fallab- -4- schluss per 31. März 2021 vorgenommen, den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint und dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 10 % zugesprochen hat.