1.2. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin dürfe sich im Beschwerdeverfahren aufgrund der für sie geltenden Verpflichtung zur Objektivität und Neutralität nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertreten lassen (Replik S. 3 f.), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren Parteistellung zukommt und den Parteien im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nach Art. 37 Abs. 1 ATSG zusteht, sich vertreten zu lassen.