Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Hinsichtlich des prozessualen Antrags des Beschwerdeführers auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2022 von seinem Replikrecht (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) Gebrauch machte und sein Antrag hierdurch obsolet wurde.