3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der psychischen Beeinträchtigung eine zusätzliche Integritätsentschädigung auszurichten. 4. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, im Rahmen der Replik zur Frage Stellung zu nehmen, weshalb sie sich im vorliegenden Verfahren durch eine Rechtsanwältin vertreten lässt." 2.4. Mit Duplik vom 22. Juni 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an der beantragten Abweisung der Beschwerde fest.