2.3. Mit Replik vom 25. Mai 2022 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge: "1. Es sei der Einspracheentscheid vom 11. November 2021 aufzuheben. -3- 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten; insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von 100 %, mindestens aber 30 %, auszurichten.