2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten; insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von mindestens 30 % auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin." Zudem stellte sie folgenden prozessualen Antrag: "Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 2. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.