Nach Durchführung einer kreisärztlichen Untersuchung stellte sie mit formlosem Schreiben vom 10. Dezember 2020 die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 31. März 2021 ein. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 sprach sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu und verneinte einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. November 2021 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Es sei der Einspracheentscheid vom 11. November 2021 aufzuheben.