1. Am 29. August 2017 verletzte sich der 1960 geborene und aufgrund seines Arbeitsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versicherte Beschwerdeführer gemäss Schadenmeldung UVG vom 1. September 2017 an der rechten oberen Extremität, als er während der Arbeit mit einer Verdichtungswalze zur Seite kippte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Unfall und richtete Taggeld und Heilbehandlung aus. Nach Durchführung einer kreisärztlichen Untersuchung stellte sie mit formlosem Schreiben vom 10. Dezember 2020 die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 31. März 2021 ein.