Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2021.547 / mw / ce Art. 115 Urteil vom 23. November 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Wirth Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Noëlle Cerletti, Rechtsanwältin, Sonnmatt- strasse 5, Postfach, 8180 Bülach Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin vertreten durch MLaw Nadine Suter, Rechtsanwältin, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 11. November 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Am 29. August 2017 verletzte sich der 1960 geborene und aufgrund seines Arbeitsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versicherte Beschwerdeführer gemäss Schadenmel- dung UVG vom 1. September 2017 an der rechten oberen Extremität, als er während der Arbeit mit einer Verdichtungswalze zur Seite kippte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Unfall und richtete Taggeld und Heilbehandlung aus. Nach Durchführung einer kreisärztlichen Untersuchung stellte sie mit formlosem Schreiben vom 10. Dezember 2020 die Heilbehandlungs- und Taggeldleis- tungen per 31. März 2021 ein. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 sprach sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu und verneinte einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Ein- spracheentscheid vom 11. November 2021 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Es sei der Einspracheentscheid vom 11. November 2021 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten; insbesondere sei die Beschwer- degegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von mindestens 30 % auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin." Zudem stellte sie folgenden prozessualen Antrag: "Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 2. März 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 25. Mai 2022 stellte der Beschwerdeführer folgende An- träge: "1. Es sei der Einspracheentscheid vom 11. November 2021 aufzuheben. -3- 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten; insbesondere sei die Beschwer- degegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von 100 %, mindestens aber 30 %, auszurichten. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der psychischen Beeinträchtigung eine zusätzliche In- tegritätsentschädigung auszurichten. 4. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, im Rahmen der Replik zur Frage Stellung zu nehmen, weshalb sie sich im vorliegenden Verfahren durch eine Rechtsanwältin vertreten lässt." 2.4. Mit Duplik vom 22. Juni 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an der bean- tragten Abweisung der Beschwerde fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Hinsichtlich des prozessualen Antrags des Beschwerdeführers auf Durch- führung eines zweiten Schriftenwechsels ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2022 von seinem Replikrecht (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) Gebrauch machte und sein Antrag hierdurch obsolet wurde. 1.2. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegeg- nerin dürfe sich im Beschwerdeverfahren aufgrund der für sie geltenden Verpflichtung zur Objektivität und Neutralität nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertreten lassen (Replik S. 3 f.), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren Parteistellung zu- kommt und den Parteien im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nach Art. 37 Abs. 1 ATSG zusteht, sich vertreten zu lassen. 1.3. Streitig und zu prüfen bleibt demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Ein- spracheentscheid vom 11. November 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 334) zu Recht betreffend den Unfall vom 29. August 2017 den Fallab- -4- schluss per 31. März 2021 vorgenommen, den Anspruch auf eine Invali- denrente verneint und dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädi- gung von 10 % zugesprochen hat. 2. 2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge- treten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit ein- getreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Stö- rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). 2.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäqua- ter Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181; 129 V 402 E. 2.2 S. 405). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität, weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürli- chen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Ob ein psychisches Leiden als adäquat kausale Folge eines Unfalls zu werten ist, ist dagegen speziell – anhand der von der Rechtsprechung in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien – zu prüfen. Die Adäquanzprüfung zwischen dem Unfallereignis und den ge- klagten gesundheitlichen Beschwerden hat im Zeitpunkt des Fallabschlus- ses zu erfolgen. Der Unfallversicherer hat Heilbehandlung und Taggeldleis- tungen nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vor- übergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (vgl. BGE 134 V 109 E. 3 ff. S. 112 ff.; 133 V 64 E. 6.6.2; RKUV 2006 U 571 S. 82). -5- 3. 3.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 11. November 2021 (VB 334) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die kreisärztliche Beur- teilung von Dr. med. univ. B., Praktischer Arzt, vom 25. November 2020 (VB 292 f.). Dieser stellte in seinem Bericht über die ärztliche Untersuchung vom 18. November 2020 folgende Diagnosen (VB 293 S. 10 f.): "Bewegungs- und Belastungseinschränkung Arm rechts mit Eindruck ei- nes im Vergleich zu den vorliegenden ärztlichen Berichten demonstrierter weitergehender Einschränkung bei: 1. Status post erstgradiger Humerusfraktur 29.08.2017 (…) 2. Radialisparese rechts (…) 3. Verdacht auf knöchernen Ausriss Ligamentum collaterale radiale rechter Ellbogen, konservativ behandelt 4. Handkontusion rechts (…) 5. Zentrale kleine Läsion des TFCC, konservativ behandelt 6. Einriss des palmaren SL-Bandes, konservativ behandelt 7. Distale Läsion LT-Band, konservativ behandelt 8. Tendosynovitis 4. Strecksehnenfach rechter Handrücken (…) 9. Epicondylopathia humeri radialis rechts (…) 10. Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, diagnostiziert Rehaklinik C. 11. Hypothyreose" In angepasster Tätigkeit (sehr leichte bis leichte Tätigkeiten, ohne Tätigkei- ten über Schulterniveau oder bei denen eine vollständige Extension im Ell- bogengelenk sowie eine vollständige Supination erforderlich seien, keine Tätigkeiten mit Kälte- und/oder Feuchtigkeitsexposition, mit schlagenden und/oder vibrierenden Maschinen) sei eine ganztägige Arbeitsfähigkeit ge- geben (VB 293 S. 12). 3.2. 3.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und -6- Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4). 3.3. Dass die Beschwerdegegnerin in somatischer Hinsicht auf die kreisärztli- che Beurteilung von Dr. med. univ. B. abgestellt hat, wird vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer, nach Lage der Akten zu Recht, nicht bean- standet, weshalb sich Ausführungen hierzu erübrigen (vgl. Rügeprinzip; BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 52 f.; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 590 f.; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 87 zu Art. 61 ATSG). Die kreisärztliche Beurteilung erfüllt damit die Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 3.2.1. hiervor). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die psychische Beeinträchti- gung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht rechts- genüglich abgeklärt worden (vgl. Beschwerde S. 14 f. und Replik S. 4 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass bei der hier unbestritten anwendbaren Psycho-Praxis bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall die Adä- quanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft werden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140). Zudem stellen behandlungsbedürftige psychische Gesundheitsschäden kein Hindernis für den Fallabschluss dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 4.1). Folglich ist von einem medizinischen Endzustand auszugehen, weshalb der Fallab- schluss zu Recht erfolgte. Zu prüfen bleibt, ob die vorgebrachten psychi- schen Leiden als adäquat kausale Folge des Unfalles vom 29. August 2017 zu werten sind (vgl. E. 2.2. hiervor). 4. 4.1. 4.1.1. Das Eidgenössische Versicherungsgericht bzw. das Bundesgericht hat be- sondere Regeln für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwick- lungen nach einem Unfall entwickelt. Danach setzt die Bejahung des adä- quaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfaller- eignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es ob- jektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 133 E. 7 S. 141). Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f. an das Unfallereignis an- zuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Bei leichten Unfällen kann -7- der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Ge- sundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139), bei schweren Unfällen bejaht werden (BGE 115 V 133 E. 6b S. 140). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage nicht aufgrund des Unfalls allein beantworten. Weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als di- rekte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, sind in eine Gesamtwürdi- gung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183 f. mit Hinweis unter anderem auf BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklich- keit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verlet- zungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - (körperliche) Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim- mert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der (physisch) bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 184; 115 V 133 E. 6c/aa S. 140). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allen- falls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittle- ren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein ein- ziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Sofern keines der Kriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise gegeben ist, bedarf es für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei ei- nem Unfall im eigentlich mittleren Bereich des Nachweises von drei Krite- rien (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_476/2010 vom 7. September 2010 E. 2.4 mit Hinweisen). 4.1.2. Die Unfallschwere ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwi- ckelnden Kräften zu beurteilen (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359; Urteil -8- 8C_102/2021 vom 26. März 2021 E. 7.1). Nicht relevant sind die Kriterien, welche bei der Prüfung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beach- tung finden. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Ver- letzungen, welche sich die versicherte Person zuzog, aber auch für – unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder be- sonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende – äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- respek- tive gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zog (Ur- teil des Bundesgerichts 8C_66/2010 vom 6. September 2010 E. 4.1 mit Hinweis unter anderem auf SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1). 4.2. Ausweislich der Akten verletzte sich der Beschwerdeführer während seiner Arbeit auf der Baustelle, als er eine Verdichtungswalze am Fusse einer Bö- schung manövrierte und diese aufgrund der Bodenbeschaffenheit seitlich kippte (VB 1; 45 S. 2 und 8). Der Beschwerdeführer befand sich während und nach dem Vorfall im Schutzraum (Überrollbügel) des Baugerätes (VB 47 S. 1). Nach dem Unfall konnte er sich selbständig befreien, auf- grund einer pathologischen Beweglichkeit bei Fehlstellung des Oberarmes sowie enormer Schmerzen erfolgte anschliessend die Avisierung des Ret- tungsdienstes (VB 25 S. 1). An den genauen Unfallhergang könne sich der Beschwerdeführer nicht erinnern (VB 47 S. 1 in fine). Beide Parteien beur- teilen dieses Unfallereignis (höchstens) als mittelschwer im eigentlichen Sinn (Beschwerdeantwort S. 8; Replik S. 7.), was ausweislich der Akten nicht zu beanstanden ist. Entsprechend müssten zur Bejahung der Adä- quanz mindestens drei Adäquanzkriterien oder eines in besonders ausge- prägter Weise erfüllt sein. Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien fünf Adäquanzkriterien er- füllt (vgl. Replik S. 7 ff.). Dass die Kriterien "der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert" und des "schwierigen Hei- lungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen" nicht erfüllt sind, ist nach Lage der Akten zu Recht unbestritten, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. 4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des Kriteriums der besonders dra- matischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zusammengefasst vor, angesichts der Umstände (Unfähigkeit eine poten- tiell lebensbedrohliche Situation abzuwenden, verkeilt und verletzt ohne Hilfe in der Maschine gefesselt sein) und des dadurch erlittenen Schocks sei von besonders dramatischen Begleitumständen bzw. besonderer Ein- drücklichkeit des Unfalles auszugehen (Replik S. 9). Diesem Kriterium liegt der Gedanke zugrunde, dass besonders dramati- sche Begleitumstände oder die besondere Eindrücklichkeit des Unfalles -9- geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nach- folgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht - sofern sich dies überhaupt zuverlässig fest- stellen liesse - soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung sol- cher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genann- ten Art auszulösen (BGE 140 V 356 E. 5.6.1 S. 366; zur Publikation vorge- sehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2022 vom 23. Mai 2022 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Zu beachten ist zudem, dass jedem mindestens mittel- schweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteile des Bun- desgerichts 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 8.2 und 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E. 4.3.3). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer während des gesamten Unfallhergangs im Schutzraum (Überrollbügel) befand (vgl. E. 4.2. hiervor), weshalb im konkreten Fall objektiv nicht von einer potentiell lebensbedrohlichen Situation auszugehen ist. Es sind vorliegend ausser- dem keine anderen Umstände ersichtlich, mit denen sich dieses Kriterium begründen liesse. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Be- schwerdeführer vorbringt, er habe sich nach dem Unfall verkeilt bzw. "ge- fesselt" und schwer verletzt in der Maschine befunden, zumal sich der Be- schwerdeführer gemäss Bericht des Kantonsspitals D. vom 5. September 2017 selbständig aus der Baumaschine habe befreien können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2021 vom 2. August 2021 E. 6.4.2) und sein subjektives Angstempfinden mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung bei der Beurteilung dieses Kriteriums unbeachtlich ist. Dass sich der Be- schwerdeführer nicht an den genauen Unfallhergang erinnern könne, spricht weiter ebenfalls gegen die Erfüllung dieses Kriteriums (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2011 vom 11. November 2011 E. 5.1). 4.3.2. Hinsichtlich des Kriteriums "Schwere oder besondere Art der erlittenen (so- matischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen" gilt es zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall zwar mehrere Verletzungen an der rech- ten oberen Extremität zuzog (vgl. E. 3.1. hiervor), diese Beschwerden ge- mäss kreisärztlicher Beurteilung vom 25. November 2020 jedoch grund- sätzlich gut verheilten und die bestehenden Schmerzen bzw. die einge- schränkte Beweglichkeit im Schulter-/Ellbogen- und Handgelenk nicht rest- los durch die erlittene Verletzung erklärbar seien (VB 292 S. 2). Diese Be- urteilung deckt sich mit der Einschätzung des behandelnden Arztes, Dr. med. E., Facharzt für Chirurgie, D., vom 14. Juli 2020, wonach beim Beschwerdeführer allerhöchstens noch differenzialdiagnostisch ein Radia- listunnelsyndrom auf Höhe des Ellenbogens bestehe. Falls sich aus den neurologischen Untersuchungen kein wegweisender Befund zeige, sei bei - 10 - einem funktionell sehr guten Resultat vielmehr von einer Schmerzverarbei- tungsstörung auszugehen (VB 256 S. 3). Gemäss Bericht des behandeln- den Neurologen, Dr. med. F., Facharzt für Neurologie, D., vom 6. August 2020 konnte ein Radialistunnelsyndrom schliesslich ausgeschlossen wer- den (VB 278 S. 2). Entsprechend empfahl Dr. med. E. in seinem Bericht vom 23. September 2020 unter anderem eine Therapie der Schmerzverar- beitung bei einer Psychotherapeutin. Weitere bildgebende Abklärungen o- der Evaluationen seien seines Erachtens nicht zielführend (VB 273 S. 3). Zumal die organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden bei der Beurteilung dieses Kriteriums ausser Acht zu bleiben haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.2 mit Hinwei- sen), bleiben nur noch die anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. November 2020 festgestellten organischen Beeinträchtigungen bei der Prüfung zu berücksichtigen. In Anbetracht des grundsätzlich sehr guten Heilungsverlaufes sowie gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung in vergleichbaren Fällen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 11.2; 8C_197/2009 vom 19. Novem- ber 2009 E. 3.6), ist hinsichtlich der Verletzungen nicht von einer entspre- chenden Eignung zur Auslösung psychischer Fehlentwicklungen auszuge- hen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist auch dieses Kriterium daher nicht erfüllt. 4.3.3. Für die Bejahung des – objektiv zu beurteilenden – Kriteriums der unge- wöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist sodann erforderlich, dass eine solche bis zum Fallabschluss notwendig war. Bei den vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Therapieformen handelt es sich einer- seits um manualtherapeutische Behandlungen (Physio- und Ergotherapie; Beschwerde S. 10). Diese stellen keine ärztliche Behandlung im Sinne des Kriteriums dar (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_647/2018 vom 16. Januar 2019 E. 5.3; 8C_970/2008 vom 30. April 2009 E. 5.4 mit Hin- weis). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen die anderer- seits vorgebrachten ärztlichen Verlaufskontrollen und Abklärungsmassnah- men oder dergleichen aber nicht, um das fragliche Kriterium zu erfüllen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2016 vom 4. November 2016 E. 8, 8C_285/2016 vom 22. Juli 2016 E. 11 und 8C_711/2010 vom 14. Januar 2011 E. 5.3.3). Dass der Beschwerdeführer darüberhinausgehende ärztli- che Behandlungen (somatischer Beschwerden) bis zum Fallabschluss per 31. März 2021 durchlief, bringt er nicht vor (vgl. Replik S. 10 e contrario) und solche Behandlungen sind auch nicht aktenkundig. Soweit der Be- schwerdeführer diesbezüglich auf einen stationären Aufenthalt im August 2019 verweist, ist darin vor dem Hintergrund, dass diese Behandlung schon ungefähr zwei Jahre vor Fallabschluss abgeschlossen wurde, bereits in zeitlicher Hinsicht keine Behandlung im Sinne des Kriteriums zu sehen. Das Kriterium "ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung" ist daher ebenfalls nicht erfüllt. - 11 - 4.3.4. Betreffend das Kriterium der (körperlichen) Dauerschmerzen gilt zu berück- sichtigen, dass sich anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. November 2020 eine kräftige, zumindest seitengleiche Muskulatur des rechten Armes im Vergleich zum unverletzten linken Arm gezeigt habe (vgl. VB 293 S. 11; siehe hinsichtlich der diesbezüglichen Befunde S. 4). Wesentliche Einschränkungen im Alltag aufgrund der kreisärztlich festge- stellten Beschwerden erscheinen vor diesem Hintergrund und auch mit Blick auf die volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sowie mangels entsprechender ärztlicher Behandlung nicht als überwiegend wahrschein- lich erstellt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 376/04 vom 28. Mai 2005), solche werden denn auch nicht substantiiert geltend ge- macht und sind nicht aktenkundig. Entsprechend ist auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht erfüllt. 4.3.5. Das Kriterium "Grad und Dauer der (physisch) bedingten Arbeitsunfähig- keit" bezieht sich weiter nicht nur auf die Arbeitsfähigkeit in der angestamm- ten Tätigkeit, sondern auch auf alternative leidensangepasste Arbeiten. In angepasster Tätigkeit ist von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus- zugehen (vgl. E. 3.1. hiervor). Zumal der Beschwerdeführer nie Versuche unternahm, eine solche Tätigkeit auszuüben (VB 293 S. 4), ist auch dieses Kriterium nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 8C_598/2020 vom 3. De- zember 2020 E. 10.5). 4.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass dem Unfallereignis vom 29. Au- gust 2017 angesichts der nicht erfüllten Adäquanzkriterien keine massge- bliche Bedeutung für die Entwicklung der geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen zukommt und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 29. August 2017 und den psychischen Beschwerden somit zu verneinen ist. Die Beschwerdegegnerin hatte dem- nach keine weiteren Abklärungen aus psychiatrischer Sicht zu treffen. Der medizinische Sachverhalt erscheint vor diesem Hintergrund hinreichend abgeklärt, sodass auf die Einholung weiterer Beweismittel – auch hinsicht- lich der ansonsten unbestritten gebliebenen Integritätsentschädigung (vgl. Beschwerde S. 15; Replik S. 13) – verzichtet werden kann (antizipierte Be- weiswürdigung; vgl. BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. univ. B. vom 25. November 2020 (VB 292 f.) ist in angepasster Tätigkeit von einer vollständigen Ar- beitsfähigkeit auszugehen. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, er könne seine verblei- bende Arbeitsfähigkeit aufgrund seines Alters nicht mehr verwerten (Be- schwerde S. 10). - 12 - 5.2. Die aus der Invalidenversicherung stammende Rechtsprechung zur Unver- wertbarkeit der verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähig- keit wegen des fortgeschrittenen Alters der versicherten Person (vgl. Be- schwerde S. 10; vgl. statt vieler BGE 138 V 457 E. 3 S. 459 ff.) hat im Be- reich der Unfallversicherung keine Gültigkeit (vgl. Urteile des Bundesge- richts 8C_732/2018/8C_742/2018 vom 26. März 2019 E. 7.2; 8C_805/2018 vom 21. Februar 2019 E. 9; 8C_313/2018 vom 10. August 2018 E. 6.6; 8C_212/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.3; 8C_307/2017 vom 26. Septem- ber 2017 E. 4.2.2). Wenn das vorgerückte Alter einer Verwertung der Rest- arbeitsfähigkeit entgegensteht, weil kaum ein Arbeitgeber einen Angestell- ten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde, findet Art. 28 Abs. 4 UVV Anwendung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E. 4.; 8C_346/2013 vom 10. September 2013 E. 4.2; 8C_806/2012 vom 12. Feb- ruar 2013 E. 5.2.2 und 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3). Gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Er- werbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (BGE 134 V 392 E. 6.2 S. 398; 122 V 426 E. 2 S. 426 f.; 122 V 418 E. 1b S. 419). Da der von der Beschwerdegegnerin angewendete und unbestritten geblie- bene LSE-Tabellenlohn ein altersunabhängiger Durchschnittswert ist, würde sich unter Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV vorliegend nichts am Ergebnis ändern, weshalb es sich vorliegend erübrigt, dessen Anwendbar- keit (vgl. Beschwerde S. 10 f.) zu prüfen. 6. 6.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen bringt der Beschwerdeführer vor, ihm stehe aufgrund seines Alters, seiner funktionellen Einarmigkeit, der gesundheitlichen Einschränkungen, des erhöhten Pausenbedarfs, zu er- wartender behinderungsbedingter Absenzen, fehlender Berufsausbildung und -erfahrung, aufgrund des Zumutbarkeitsprofils, Einschränkung der Leistungsfähigkeit in körperlichen leichten Tätigkeiten und fehlender Deutschkenntnisse der maximale Abzug von 25 % vom Tabellenlohn zu (Beschwerde S. 9 ff.; Replik S. 12). - 13 - 6.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch- schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzu- setzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umstän- den des konkreten Einzelfalls ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person we- gen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter- durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge- samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen- lohns zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). 6.3. Hinsichtlich der Vornahme eines leidensbedingten Abzuges ist festzuhal- ten, dass Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 und Art. 7 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) altersun- abhängig nachgefragt werden (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.2.1. S. 26; Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2), womit vorlie- gend der Faktor Alter keinen Abzug vom Tabellenlohn begründet. Zumal für die linke (adominate) Hand keinerlei Einschränkungen bestehen und für die rechte Extremität sehr leichte bis leichte Tätigkeiten unter Berücksichti- gung des Zumutbarkeitsprofils möglich seien (VB 292 S. 2), ist nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, von einer faktischen Einarmigkeit oder -händigkeit auszugehen. Den vorhandenen gesundheitlichen Ein- schränkungen wurde zudem bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung Rechnung getragen, indem der Kreisarzt eine Arbeitsfähigkeit einzig in an- gepasster Tätigkeit mit spezifischem Zumutbarkeitsprofil attestierte. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen können demnach nicht noch zu ei- nem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen (vgl. etwa Urteil des Bun- desgerichts 9C_228/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2). Da in einer Ver- weistätigkeit gemäss beweiskräftiger kreisärztlicher Beurteilung kein er- höhter Pausenbedarf, wie auch keine Leistungseinschränkung besteht (vgl. E. 3.1. hiervor), rechtfertigt sich überdies unter diesen Aspekten ebenfalls kein Abzug vom Tabellenlohn. Dasselbe gilt rechtsprechungsgemäss für die blosse Möglichkeit künftiger Absenzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_444/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.2). Einfache und repetitive Tätig- keiten des angewandten Kompetenzniveaus 1 erfordern zudem weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteil des - 14 - Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7) oder Be- rufserfahrung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.3 mit Hinweisen). Der angewandte Tabellenlohn basiert aus- serdem auf einer Vielzahl von geeigneten leichten Tätigkeiten. Diesbezüg- lich gilt insbesondere auch, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglich- keit, körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einem leidensbedingten Abzug führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.3). Im Übrigen sind weder den Akten weitere ei- nen Abzug vom Tabellenlohn begründende Aspekte zu entnehmen, noch werden solche geltend gemacht. Insgesamt bestehen damit in Übereinstim- mung mit der Beschwerdegegnerin keine hinreichenden Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn. Im Übrigen wird die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsgradberechnung vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer – nach Lage der Akten im Ergebnis zu Recht – nicht beanstandet. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. No- vember 2021 damit im Ergebnis zu bestätigen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 15 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 23. November 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Wirth