1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur allfälligen Neuverfügung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer den Beschwerdegegner das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten