4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2021 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur allfälligen Neuverfügung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen ist. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Rechtsprechungsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG; BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116). -6- Das Versicherungsgericht erkennt: