Damit liess sich und lässt sich nach wie vor gestützt auf die derzeitige Aktenlage nicht abschliessend beurteilen, ob ein entschuldbarer Grund für das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zum Beratungsgespräch vom 4. November 2021 bestand. Der massgebende Sachverhalt erweist sich im Lichte der Untersuchungsmaxime als unzureichend abgeklärt. Es rechtfertigt sich folglich, die Sache zur weiteren Abklärung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.