AVIV auch dann verschoben werden können, wenn nicht die versicherte Person selbst erkrankt ist, sondern die Pflege eines nahen Familienangehörigen notwendig ist. Der Beschwerdegegner wäre daher im Rahmen seiner Untersuchungspflicht (vgl. E. 2.4. hiervor) gehalten gewesen, den Beschwerdeführer dazu aufzufordern, den vorgebrachten Abwesenheitsgrund näher darzulegen und nachzuweisen, inwiefern er die ihm sehr nahestehende Person zu pflegen oder zu betreuen habe und wie diese Person verwandtschaftlich zu ihm stehe. Erst danach hätte geprüft und entschieden werden können, ob ein entschuldbarer Grund für die Verschiebung des angesetzten Termins vorlag oder nicht (vgl. E. 2.3. hiervor).