Der Beschwerdeführer bat mit seiner E-Mail-Nachricht vom 2. November 2021 rechtzeitig und in sachlichem Ton um eine Verschiebung des Beratungsgesprächs vom 4. November 2021 aufgrund einer schweren Erkrankung einer ihm "sehr nahestehenden Person" (VB 47). Die darauf erfolgte Auskunft des zuständigen Personalberaters, wonach der Termin vom 4. November 2021 bestehen bleibe, da der Beschwerdeführer "nicht selber krank" sei (VB 45), war nicht korrekt, da – wie gesehen – Beratungs- und Kontrollgespräche gemäss Art. 25 lit. e AVIV auch dann verschoben werden können, wenn nicht die versicherte Person selbst erkrankt ist, sondern die Pflege eines nahen Familienangehörigen notwendig ist.