In seiner Stellungnahme vom 8. November 2021 zum Nichterscheinen zum Beratungsgespräch führte der Beschwerdeführer sodann aus, er habe seinen zuständigen Personalberater korrekt um eine Terminverschiebung gebeten. Der Termin sei auf Mittwoch, 10. November 2021, verschoben worden (VB 40). 3.3. Es ist ausweislich der Akten erstellt und von den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht zum Beratungsgespräch am 4. November 2021 erschienen ist. Es bleibt daher zu prüfen, ob ein entschuldbarer Grund für das Nichterscheinen besteht. -5-