Der Beschwerdeführer werde pünktlich zum Beratungsgespräch erwartet. Sollte er nicht erscheinen oder keine entschuldbaren Gründe haben, werde eine Kürzung der Taggelder geprüft (VB 45). Darauf antwortete der Beschwerdeführer, dass er den zuständigen Personalberater "auf den Rechtsweg" verweise. Der zuständige Personalberater verwies in einer weiteren E-Mail-Nachricht auf sein vorheriges Mail. In der Folge fand eine weitere Korrespondenz per E-Mail statt (VB 44). In seiner Stellungnahme vom 8. November 2021 zum Nichterscheinen zum Beratungsgespräch führte der Beschwerdeführer sodann aus, er habe seinen zuständigen Personalberater korrekt um eine Terminverschiebung gebeten.