3.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2021 vom für ihn zuständigen Personalberater des RAV per Brief zu einem persönlichen Beratungsgespräch am 4. November 2021 eingeladen wurde. Er wurde darin darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, an diesem Gespräch teilzunehmen und eine Nichtteilnahme ohne rechtzeitige Abmeldung oder ohne entschuldbare Gründe zu einer Kürzung der Taggelder führen könne (VB 87). In seiner E-Mail-Nachricht vom 2. November 2021 ersuchte der Beschwerdeführer den zuständigen Personalberater um Verschiebung des Beratungsgesprächs vom 4. November 2021 infolge "schwerer Erkrankung einer [ihm] sehr nahestehenden Person".