3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt – soweit vorliegend entscheidrelevant – im Wesentlichen vor, er habe es zwar selbst vorgezogen, eine ihm nahestehende, schwer kranke Person zu betreuen, weswegen er den Termin auch bereits zwei Tage vorher verschoben habe, dies sei aber keine strafbare Handlung und rechtfertige nicht 16 Einstelltage.