2.3. Die zuständige Amtsstelle kann gemäss Art. 25 lit. d AVIV der versicherten Person auf Gesuch hin eine Verschiebung des Beratungs- und Kontrollgespräches gestatten, sofern diese nachweist, dass sie am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert ist. Ebenfalls auf Gesuch hin kann die zuständige Amtsstelle gemäss Art.