1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1) zu Recht ab dem 5. November 2021 für 16 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss eine versicherte Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Dabei hat sie insbesondere an -3-