2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 fristgerecht Beschwerde vor Versicherungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und den Verzicht auf die verfügten Einstelltage. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2021 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: